Satzung des Handelsvereins Reinfeld e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Handelsverein Reinfeld" (Kurzform HVR) mit dem Zusatz "e.V." nach seiner Eintragung. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Oldesloe einzutragen.
Der Untertitel lautet: "Verein für Handel, Handwerk, Industrie und freiberufliche Betriebe".
Sitz des Vereins ist Reinfeld, der Gerichtsstand Bad Oldesloe.


§2 Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein dient der besseren Zusammenarbeit aller Reinfelder Unternehmen, der Information und dem Gedankenaustausch sowie gemeinsamen Werbeveranstaltungen für Reinfeld und der Zusammenarbeit mit gleichartigen deutschen und ausländischen Vereinen. Der HVR soll die Kontakte zur Industrie- und Handelskammer, zur Handwerkskammer und zur Stadtverwaltung Reinfeld im Interesse der Mitglieder intensivieren, mitwirken bei städtischen Planungen, soweit die gesamtwirtschaftliche Struktur und Anziehungskraft betroffen ist.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied im HVR können alle Gewerbetreibenden sowie selbständig tätige Personen, Firmen und Organisationen sein, die bereit sind, Ziele und Zwecke des Vereins in Anspruch zu nehmen und zu fördern. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, mit dem Aufnahmeantrag wird die Satzung anerkannt.
Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss einer Mitgliederversammlung ausgesprochen.


Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod oder Auflösung des Betriebes oder Unternehmens sofort,
b. durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, der dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich anzukündigen ist,
c. durch Ausschluss bei Verletzung der Pflichten eines Mitgliedes.


Bei Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand besteht das Recht, hiergegen schriftlich oder auf einer Mitgliederversammlung Einspruch einzulegen, worüber die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit endgültig entscheidet.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Aufgaben und Bestrebungen zu unterstützen.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge staffeln sich für
a. Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten,
b. mittlere Unternehmen bis zu 20 Beschäftigten,
c. größere Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten.
Die Beiträge werden auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Sie dürfen nur zur Erfüllung der Vereinszwecke verwendet werden. Hierüber legt der Kassenwart jährlich Rechnung ab.
Handwerker, Industrie- und freiberufliche Betriebe zahlen den Beitrag wie Punkt a. im vorigen Absatz beschrieben.

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Vorsitzenden des ständigen Werbeausschusses. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam für den Verein vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Sprecher für Handwerk, dem Sprecher für Handel, dem Sprecher für die freiberuflich Tätigen und aus dem Schriftführer.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sollen den Vorstand beratend unterstützen und sind zu jeder Vorstandssitzung einzuladen.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die im Abs. 2 genannten Mitglieder.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Auf der ersten Mitgliederversammlung wird der 2. Vorsitzende und der Kassenwart lediglich für 1 Jahr gewählt, so dass in jedem Jahr dann 2 Vorstandsmitglieder gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Auf der ersten Mitgliederversammlung werden die Vertreter von Handel und Handwerk lediglich für 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Vereinsarbeit erfordert. Über die Vorstandssitzungen fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Dem Vorstand ist gestattet, mit Wirkung für den Verein Verbindlichkeiten bis zu 2.500,-- EUR im Jahr einzugehen. Hierüber hinausgehende Beträge bedürfen der Genehmigung  durch die  Mitgliederversammlung.
Aus den Mitgliedern können besondere Arbeitsausschüsse gebildet werden.

 

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen und zwar durch Übersendung einer Einladung in Textform mit Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher.
Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a. Jahresbericht des Vorsitzenden,
b. Rechnungsbericht des Kassenwart.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sowie der Kassenprüfer, Entlastung der Vorstandes und Satzungsänderungen.
Anträge der Mitglieder müssen mindestens 1 Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied bzw. jede Firma hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/6 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes dieses schriftlich beim Vorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Auf der ersten Mitgliederversammlung wird jedoch ein Kassenprüfer lediglich für 1 Jahr gewählt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. März 1979.

 

§9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine ¾-Mehrheit erforderlich und zwar von allen Mitgliedern. Ist die Auflösungsversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 2 Wochen eine neue Auflösungsversammlung einberufen werden. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung fällt das Vermögen des HVR an einen Nachfolgeverein, den Verkehrsverein oder die Stadt Reinfeld in der genannten Reihenfolge.

§10 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 18. April 1978 genehmigt und mit diesem Tage in Kraft gesetzt worden.